1. Vertragsgrundlagen
1.1 Unsere sämtlichen – auch die zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (auch Montageleistungen) einschließlich Beratung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur innerhalb der im Angebot bezeichneten Bindungsfrist. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.2 Für die von uns erstellten und übergebenen Beschreibungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben. Fertigungszeichnungen werden nicht übergeben.
2.3 Statische Berechnungen werden auf Verlangen nur gegen gesonderte Vergütung herausgegeben bzw. erstellt.
2.4 Die von uns erstellten Angebote sind kostenfrei. Erfordert eine Anfrage jedoch eine über das übliche Maß hinausgehende Bearbeitung und/oder Beratung, so behalten wir uns bei Nichterteilung des Auftrages die Berechnung einer dem Bearbeitungsaufwand entsprechenden angemessenen Vergütung vor.
3. Preis, Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2 Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist eine Aufrechnung nur dann zulässig, wenn der Anspruch, mit dem die Aufrechnung erklärt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.3 Im Fall des Zahlungsverzuges ist eine Geldschuld zu verzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
3.4 Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
3.5 Die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise setzen voraus, dass unsere Lieferungen oder Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden. Sollte die Lieferung oder Montage nicht innerhalb von vier Monaten erfolgen, so behalten wir uns eine Preisanpassung unter Berücksichtigung der geänderten Preisgrundlagen ausdrücklich vor.
3.6 Für Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges, insbesondere Konstruktionsänderungen, die nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers vorgenommen werden, steht uns eine gesonderte Vergütung zu.
3.7 Werden Preise frei Haus vereinbart, so verstehen sich diese einschließlich Verpackung und Fracht. Die Entladung und Einlagerung oder Zwischenlagerung erfolgt durch den Kunden/Besteller.
3.8 Der Besteller hat für die diebstahlsichere Unterbringung der Liefergegenstände und des Montagegeräts zu sorgen. Wird die Lieferung nach Meldung der Lieferbereitschaft durch von uns nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verzögert, werden die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
4. Mängelrechte
4.1 Bei Lieferverträgen richtet sich die Gewährleistung grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Einschränkung: Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist tritt nicht ein für Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
4.2 Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt für Mängelrechte bei Lieferverträgen folgendes:
4.2.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach Ablieferungen zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich und schriftlich (Brief, Bild, Telefax oder Textform) mitzuteilen. Mängel, die verspätet gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Rügen müssen uns gegenüber ausgesprochen werden. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
4.2.2 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine im Einzelfall angemessene Frist zu gewähren.
4.2.3 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller folgende Rechte:
4.2.3.1 Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach billigem Ermessen.
4.2.3.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4.2.3.3 Das Recht des Bestellers, Schadenersatz wegen der Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen richtet sich nach Ziffer 5 dieser Bedingungen.
4.2.3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Sachen 1 Jahr. Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden.
4.3 Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffenlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten für Mängelrechte bei Montageverträgen sowie Lieferverträgen einschließlich Liefer- und Montageverträgen die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4.4 Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller, im Falle der Lieferung mit Montage oder Montage mit der Abnahme.
5. Haftung
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung bei Mängeln gemäß vorstehender Ziffer 4 sowie anderer in diesen Bedingungen getroffener spezieller Regelung gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns oder eines Erfüllungsgehilfen folgendes:
5.1 Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren.
5.2 Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadenersatz verlangen.
5.3 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
5.3.1 Schadenersatzansprüche des Käufers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.
5.3.2 Schadenersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen von Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
5.3.3 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich durch uns schriftlich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
6. Lieferzeit
6.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, so insbesondere die Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Bezahlung einer vereinbarten Vorauszahlung.
6.2 Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum des Liefergegenstandes. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlässt oder unsere Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
6.3 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen. Angaben mit circa; gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an.
6.4 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
6.5 Wird die Lieferfrist einschließlich der Nachfrist nicht eingehalten, haften wir für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde bis zur Höhe des negativen Interesses.
6.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7. Entgegennahme, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
7.1 Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nicht termingerecht entgegen – gleich aus welchem Grund – sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen – auch im Freien – einzulagern. Für den Fall des Annahmeverzuges des Bestellers haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
7.2 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, auch bei Versendung mit unseren LKW, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
7.3 Für Montageleistungen geht die Gefahr mit Abnahme auf den Besteller über.
8. Sicherheiten
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich der noch laufenden Wechsel), insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
8.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Bestellers. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltensware ist er nicht berechtigt. Trifft der Besteller mit seinem Abnehmer eine Kontokorrent-Vereinbarung, die die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar bei uns vertragswidrigerweise entstehen lassen, so gilt die Forderung, die zugunsten des Bestellers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, schon jetzt als an uns abgetreten.
8.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselbigen Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 3.4 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
9. Abnahme
9.1 Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten unverzüglich zu erfolgen. Wird die Leistung nach Montageende nicht abgenommen, sind wir berechtigt anfallende Kosten für eine weitere Anfahrt zur Abnahme in Rechnung zu stellen. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistungen in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
9.2 Kommt es innerhalb von 14 Kalendertagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung mit Ablauf des 14. Kalendertages als abgenommen. Die Erteilung der Schlussrechnung gilt ebenfalls als Fertigstellungsmitteilung.
9.3 Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann, die Abnahme zu verweigern, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt.
10. Anwendung deutschen Rechts und deutscher Sprache
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestand geworden oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Ansprüche ist Biberach/Riß. Gerichtsstand für beide Teile ist Biberach/Riß. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Stand Mai 2021